Bezuschussung von
Therapiekosten und Freizeitmassnahmen
Antragsberechtigt sind alle betreuten Personen in den Einrichtungen der Christophorus-Gemeinschaft e.V., wenn sie nicht über entsprechende finanzielle Eigenmittel verfügen.
Voraussetzung für eine Bezuschussung ist im individuellen Fall
1.) eine medizinische/ therapeutische Indikation ( Empfehlungen / Verordnungen) in Absprache mit den behandelnden Ärzten / Krankengymnasten / Krankenschwester (z.B. zur Stabilisierung des Bewegungs- und Muskelabläufe/ Gleichgewichtsschulung/ Sinnesschulung)
und/ oder
2.) eine sozialtherapeutische Empfehlung die die von den verantwortlichen zuständigen Begleitern im Haus / Arbeitsbereich (individuelles Fallmanagement) ausgesprochen wird (u.a. Selbst- und fremdwahrnehmungen/Beziehungsaufbau/Sinneserlebnisse intensivieren/ Verantwortung übernehmen/ Vertrauen finden)
und/ oder
3.) die freie Entscheidungen und der Wunsch der betreuten Person oder ihrer Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer (Selbstbestimmung/ Freizeitgestaltung/ Hobby)
und eine Stellungnahme/ Einschätzung der, innerhalb der Christophorus-Gemeinschaft e.V. zuständigen Wohnbereichs- bzw. Arbeitsbereichsleitung, über die finanzielle Situation des Antragstellenden.
Der Vorstand der Christophorus Stiftung entscheidet aufgrund dieser Voraussetzungen im Einzelfall über die Gewährung eines Zuschusses von maximal 80% der Therapeuten- oder Massnahmenkosten.
Die Therapien und Massnahmen können zeitlich sowohl innerhalb der Arbeits- oder Tagesstruktur als auch außerhalb, in der Freizeit realisiert werden.